Vorsicht Haustürgeschäfte mit Firma „WeinKurHaus GmbH“
Vorsicht Haustürgeschäfte mit Firma „WeinKurHaus GmbH“
Ende August 2014 suchte ein Außendienstmitarbeiter der Firma „WeinKurHaus GmbH“ unangemeldet eine Bewohnerin eines Seniorenheimes in Potsdam auf und überredete sie, bei dieser Firma Wein zu bestellen. Die ältere Dame erklärte, sie sei gesundheitlich in keinem guten Zustand, könne nicht besonders gut sehen und könne auch aus gesundheitlichen Gründen keinen Alkohol trinken. Trotzdem erreichte der Vertreter mit Überredungskunst und unter Ausnutzung der Willensschwäche der älteren Dame eine Bestellung von 48 Flaschen „Weißer Kurtropfen“ sowie 48 Flaschen „Rosé Kurtropfen“ für immerhin 2.392,00 € abzuschließen. Ferner „orderte“ diese 24 Flaschen Traubensaft zu immerhin 209,00 €. Die Menge des gelieferten Weines war so groß, dass die Bestellerin diese Kisten nicht einmal in ihrer Wohnung unterstellen konnte, sondern im Service-Büro der Heimleitung zwischengelagert werden mussten. Unter Mithilfe der Heimbetreuung wurde ein entsprechendes Widerrufschreiben aufgesetzt und an die Firma „WeinKurHaus GmbH“ versandt, was aber dort angeblich nie ankam. Da sich die Bewohnerin weigerte, die Rechnung zu bezahlen, klagte die Firma auf Bezahlung des Kaufpreises.
Durch die rechtliche Betreuung von Herrn Rechtsanwalt Peter Schäfer konnte die Klage abgewehrt werden, weil der geschlossene Vertrag nach Auffassung des Amtsgerichts Potsdam sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB war (AG Potsdam 37 C 419/14).
Das Gericht teilte die Auffassung des Rechtsanwalts Schäfer, wonach der Vertrag unter Ausbeutung eines Mangels an Urteilsvermögen der Beklagten zustande gekommen sei. Dabei komme es nicht auf die konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, schon das fortgeschrittene Alter und der Umstand, dass die Bewohnerin in einem Seniorenheim lebe, impliziere das Vorhandensein einer gewissen Unselbstständigkeit. Zudem habe die „WeinKur Haus GmbH“ den Überrumpelungseffekt ausgenützt, weil sie unangemeldet erschienen war. Herr Rechtsanwalt Schäfer konnte glaubhaft darlegen, allein in der schieren Menge des verkauften Weines zu einem Einzelpreis von 24,91 € pro Flasche Wein, ohne dass seitens der Verkäuferin erklärt werden konnte, um was für eine Sorte Wein oder Traubensaft es sich handele, liege ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Bezeichnung „Weißer Kurtropfen“ oder „Rosé Kurtropfen“ sei darüber hinaus irreführend, werde damit quasi die gesundheitsfördernde Wirkung des Getränkes hervorgehoben, was natürlich überhaupt nicht zutreffe. Das Gericht führte im Urteil dann auch aus, es gäbe nach seiner Kenntnis keine gesundheitsfördernde Wirkung einer Alkoholkur. Die Weinsorten der Verkäuferin wurden als No-name-Produkte eingestuft und mithin bestehe ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Herr Rechtsanwalt Schäfer hatte schließlich darauf hingewiesen, es müsse ebenso berücksichtigt werden, dass diese Leistung aufgedrängt sei, weil die Heimbewohnerin überhaupt keinen Bedarf an solchen Mengen Weines habe. Weder habe sie einen besonderen Anlass, wie beispielsweise einen runden Geburtstag, gehabt, noch habe sie den Platz, diese großen Mengen Weines zu lagern. Die Argumente überzeugten das Gericht davon, dass es sich hier um ein sittenwidriges Geschäft handelt und auch der Wuchertatbestand gegeben sei.
Die Klage des WeinKurHauses über die insgesamt ca. 2.500,00 € wurde abgewiesen mit der erfreulichen Folge für die Heimbewohnerin, die Forderung nicht bezahlen zu müssen.
Allerdings hat die Firma „WeinKurHaus GmbH“ gegen das Urteil Berufung zum Landgericht eingelegt, sodass noch keine Rechtskraft der Entscheidung vorliegt.
Der obige Fall verdeutlicht wieder, dass es in der Vergangenheit und auch aktuell von dubiosen Firmen immer wieder Versuche gibt, über Haustürgeschäfte überteuerte Waren an den Mann/die Frau zu bringen.
Gerne sind wir bereit, auch Sie zu unterstützen, wenn Sie in eine ähnliche Lage geraten sind. Wir kommen auch gerne zu Ihnen, wenn Sie aufgrund Ihrer körperlichen Einschränkungen nicht mehr ohne Weiteres in der Lage sind, unser Büro aufzusuchen.